Unsere Satzung

Die Satzung regelt die Grundlagen und Ziele, Aufgaben und Mittel.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Christlicher Verein Junger Menschen Wetzlar (CVJM Wetzlar)” und hat seinen Sitz in  Wetzlar.


§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.

Grundlage der Arbeit

des Vereins ist die auf der Weltkonferenz der CVJM im August 1855 in Paris beschlossene und bei der Weltratstagung im Jahr 1973 in Kampala/Uganda neu bestätigte „Pariser Basis“ der CVJM. Diese lautet:

“Die Christlichen Vereine Junger Menschen haben den Zweck, solche jungen Menschen miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Menschen auszubreiten. Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Angelegenheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht geschwisterlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“

Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985:

„Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM Deutschland für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“

b) Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2a auf­gezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens;
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemein­samem Dienst;
3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sitt­lich gefestigten, christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.

c) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
1. Verkündigung des Wortes Gottes;
2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;
3. Missionarische Betätigung;
4. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächs­kreisen und Seminaren;
5. Einrichtung von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften;
6. Gesellige Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel;
7. Durchführen von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern;
8. Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- ­und Ersatzdienstleistenden;
9. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuer­begünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jeder werden, der das 9. Lebensjahr vollendet hat. Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
b) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 10,2).
c) Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
d) Wer das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann als Mitglied der Jungschar am Vereinsleben teilnehmen.
e) Über den in Textform zu stellenden Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.


§ 5 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a) der Jahreshauptversammlung
b) des Vorstandes.

§ 6 Die Jahreshauptversammlung

Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im 1. Quartal.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, den Haushaltsplan zu beschließen, die Beitragsordnung festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu ge­nehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeits­programm zu beraten, die Kreisvertreter und Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre zu wählen.
Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (Brief oder E-Mail) sowie Aushang im Vereinsheim bekannt zu machen.

Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Die Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.


§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Der Vorstand ist zu einer Einberufung verpflichtet, wenn wenig­stens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.
Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 6.


§ 8 Beschlussfassung und Wahlen

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
b) Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberech­tigten gefasst, mit Ausnahme von § 13 (Satzungsänderung und Auflösung). Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
c) Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei der Vorstandswahl – die Versammlung selber.
d) Über die geführten Verhandlungen fertigt der Schriftführer einen Sitzungsbericht an, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, nämlich
1. der/dem Vorsitzenden,
2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der Schriftführerin/ dem Schriftführer,
4. der Kassiererin/dem Kassierer,
5. Zusätzlich bis zu 6 Beisitzern, die, wenn möglich, aus den Leitern bzw. Mit­arbeitern der einzelnen Abteilungen gewählt werden.
6. Zusätzlich kann der Vorstand Spartenleiter in den Vorstand berufen.

Die unter Pkt. 1. bis Pkt. 4. gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, von denen eine(r) die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende ist, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitglieder zu Pkt. l bis 5 werden in der Jahreshauptversamm­lung für 4 Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleich­heit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleich­heit entscheidet das Los. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte des Vorstands aus. Die zuerst Ausscheidenden werden durch Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversamm­lung. Die Mitglieder zu Pkt. 6 werden für 2 Jahre berufen.

Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das
1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richt­schnur des Glaubens und Lebens hält (§ 2a) und
2. mindestens 16 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden.

Zu den Rechten und Pflichten des Vorstands gehört insbesondere:
1. Die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter;
2. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
3. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
4. Die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Aus­schluss von Mitgliedern, Beiträge, Abzeichen usw.;
5. Die Berufung von Spartenleitern in den Vorstand;
6. Ein Arbeitsbericht des Vorsitzenden zur Jahreshauptversammlung.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in  § 8, b)-d).

§ 11 Gruppen und Abteilungen des Vereins

1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen. Die Vorschläge der Gruppen und Ab­teilungen sind dabei zu beachten.

2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Vereins.


§ 12 Organisatorische Zugehörigkeit

 (1)      Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund e. V. Entsprechend der Satzung des CVJM-Westbund e. V. ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbund e. V. oder vom Vorstand des CVJM-Westbund e. V. beauftragte Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbund e. V. einem Kreisverband des CVJM-Westbund e. V. zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.

 (2)      Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbund e. V. ein Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej) ihren Zusammenschluss hat.

(3)       Über den CVJM-Westbund e. V.  ist der Verein dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

(4)       Der CVJM-Westbund e. V. gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an und wird durch diesen im Weltbund (World Alliance of YMCA) und im Europäischen Bund der CVJM (YMCA Europe) vertreten.


§ 13 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

a) Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

b) Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Be­stimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hinge­wiesen werden.

c) Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.

d) Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.


§ 14 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins dem Zweck des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf.
Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt vorhandenes Vereinsvermögen an den CVJM-Kreisverband Wetzlar – Gießen e.V., der es für eine Arbeit im Sinne des § 2 in Wetzlar verwendet.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. September 2021 beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes in Kraft.

Download der aktuellen Satzung vom 20. September 2021